Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkvertrag    Stand 09.2019

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte im Rahmen von Werkverträgen zwischen der Industriemontagen SCHILLERT GmbH und ihren Vertragspartnern (im Folgenden; Besteller) bei Verträgen, welche die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die Industriemontagen SCHILLERT GmbH zum Inhalt haben. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB. SCHILLERT hat zusätzlich separate AGBs für Arbeitnehmerüberlassungsverträge, auf die wir hier ausdrücklich verweisen. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit Bestellern. Für künftige Geschäfte bedarf es Ihrer nochmaligen gesonderten Vorlage nicht. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos erbringen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsinhalt, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Die Erteilung der Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Im Übrigen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Ist der Besteller mit der Geltung dieser Bedingungen nicht einverstanden, so hat er ihre Geltung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss, bevor wir mit der ersten Leistungshandlung begonnen haben, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, ausdrücklich zu widersprechen.

II. Vertragsschluss

  1. An den Besteller gerichtete Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine evtl. spätere Leistung sind freibleibend (sog.„invitatio ad offerendum“), soweit nicht ein Angebot ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet wurde oder die Lieferung der Ware erfolgt ist bzw. die Leistungshandlung vorgenommen wurde. Als verbindliches Angebot versteht sich erst die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Besteller.
  2. Ist bei Leistungen außerhalb unserer Werke an einen unserer am Arbeitsort tätigen Mitarbeiter ein Auftrag erteilt worden, so kommt der Vertrag nur unter den der vorstehenden Ziffer II. 1. zustande.
  3. Auftragsbestätigungen sowie sonstige Annahmeerklärungen i. S. d. Ziffer II. 1. haben in Textform zu erfolgen.
  4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Textform.

III. Technischer Fortschritt

Dem Besteller zumutbare handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Design und Materialien, die dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch der Ware dienen oder nicht zuwiderlaufen, bleiben auch nach dem Vertragsschluss bei allen Leistungen vorbehalten. Gleiches gilt für zumutbare unwesentliche technische Veränderungen, die aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse empfehlenswert oder notwendig sind und die ein verständiger Erwerber billigen würde, sowie solche, die den Besteller besser stellen.

IV. Preise

  1. Unsere Preise gelten, soweit im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Erfüllungsort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Sie verstehen sich jeweils netto ohne Abzug zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Versandkosten gemäß unserer jeweils geltenden Preisliste.
  2. Die Werkleistungen außerhalb unserer Werke werden nach Verrechungssätzen gem. unserer am Tage des Vertragsschlusses gültigen Liste abgerechnet.
  3. Wir sind berechtigt, unsere Preise für Lieferungen und Leistungen nach Ziff. IV.1 und IV.2 entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Auftrages die Erhöhung oder Senkung unserer Selbstkosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen des Bestellers nachweisen. Die Berechtigung zur Preisänderung gilt nicht für Verträge, nach denen die Leistungen an den Besteller innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschluss erbracht werden sollen. Unabhängig davon sind wir zu einer Preisänderung im bezeichneten Rahmen berechtigt, wenn der Besteller die Lieferverzögerung zu vertreten hat oder diese allein in seinen Risikobereich fällt.
  4. Für Werkleistungen gelten die Preise aufgrund der Angebote.
  5. Bei Werkleistungen gem. Ziff. IV.4. bleiben die Erhöhungen oder Senkungen des Endpreises gegenüber dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Preis in Höhe bis zu 10 % vorbehalten. Zeichnet sich bei der Auftragsdurchführung eine darüber hinausgehende Abweichung ab, so gilt diese nur als Endpreis, soweit wir den Besteller davon unverzüglich informiert haben und der Besteller sein ihm in diesem Falle zustehendes Vertragsauflösungsrecht (Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht) nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt hat.

V. Zahlung

  1. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Erhalt der Lieferung bzw. der Abnahme oder ersatzweiser Vollendung des Werkes, spätestens aber nach Erhalt der Rechnung innerhalb von zehn Tagen zu erbringen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
  2. Schecks und rediskontierungsfähige Wechsel werden als Zahlungsform nicht akzeptiert.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  4. Für fällige Forderungen werden Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.

VI. Liefer- und Leistungsfrist

  1. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Leistungsfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss und erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrages sowie Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Zahlungen. Der Beginn der Leistungsfrist setzt ferner die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers gem. der nachstehenden Ziffer VIII.1. bis Vlll.3. voraus. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder das Werk zur Abnahme bereitgestellt oder ersatzweise vollendet bzw. die Leistungsbereitschaft gemeldet ist.
  2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer, Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich Informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme oder ersatzweise Vollendung des Werkes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  4. Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere die Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen jeder Art in unserem sowie in Drittbetrieben, Warenmangel oder ähnliches, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Leistungszeit angemessen und führen nicht zur Schadensersatzansprüchen des Bestellers.
  5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Besteller in angemessener Zeit benachrichtigt wird.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller unzumutbar. Diese können nach vorzeitiger Ankündigung auch vorzeitig erfolgen.
  7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VII Gefahrtragung und Versicherungen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit der Auslieferung der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person / Anstalt oder bei Verlassen des Lagers zwecks Versendung auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teilleistungen. Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der bevorstehenden Regelung mit der Abnahme bzw. ersatzweise Vollendung über.
  2. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder von ihm zu vertreten verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  4. Bei Leistungen außerhalb unserer Werke tragen wir keine Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
  5. Zeigt sich vor oder während der Reparatur vom Kunden angelieferten Teilen, das diese nicht reparaturwürdig sind, oder bei Arbeiten außerhalb unserer Werke, dass einzelne Arbeiten nur in unserem Werk durchgeführt werden können, werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Wir sind alsdann berechtigt, bis zur Einigung über die zu treffenden Maßnahmen die Arbeiten zu unterbrechen oder endgültig zu beenden, wenn binnen einer angemessenen Zeit eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. In diesem Fall berechnen wir unseren tatsächlichen Leistungsaufwand.
  6. Versicherung gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden und desgleichen erfolgt nur auf schriftliche Anordnung und auf Kosten des Bestellers.

VIII. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie uns alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, für alle von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten Anlagen/-teile ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u.a. Angaben zu machen sind, im Zusammenhang mit welchem Medium die Anlage(n)/-teile zuletzt eingesetzt wurde/n.
  3. Den Besteller trifft die Pflicht sicherzustellen, dass in von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten Anlagen/-teile keine Rückstände des Durchflussmediums mehr befinden und ggf. diese auf seine Kosten zu entsorgen, gleichgültig wo sich die/das Anlage(n)/-teil befindet.
  4. Kommt der Besteller seinen Pflichten gem. bevorstehenden Ziffern VIII.1. bis Vlll.3. nicht nach, sind wir zur Annahme der von dem Besteller angelieferten Anlagen/Anlagenteile nicht verpflichtet.
  5. Bei Leistungen außerhalb unserer Werke ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten zu unterstützen. Er trägt Schutz- und Fürsorgepflichten für die von uns im Macht- und Einflussbereich des Bestellers eingesetzten Personen und unsere dort befindlichen Sachen. Er hat insbesondere die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiter zu sorgen. Der zuständige Leiter unserer Mitarbeiter Ist über die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, die Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen durch unsere Mitarbeiter sind unverzüglich an uns zu melden.

IX. Sicherheiten

  1. Im Falle von Lieferungen bzw. Kaufverträgen bleibt der jeweilige Gegenstand („Vorbehaltsware“) in unserem Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehender Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent).
  2. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erfolgt dies stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete, umgebildete und verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeltpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir mit dem Besteller darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der neuen Sache im vorstehend beschriebenen Wertverhältnis einräumt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
  3. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung oder sonstigen Verfügungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie bei Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  4. Wir haben für alle unsere bestehenden und künftigen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung mit dem Besteller ein Pfandrecht an Sachen des Bestellers, die bei der Herstellung zum Zwecke der Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind. Wenn der Besteller über einen Teil des Verpfändeten verfügen möchte, sind wir verpflichtet, diesen Teil des Verpfändeten freizugeben, sofern das, was nach der Freigabe verbleibt, eine ausreichende Deckung für unsere Forderungen gegen Besteller bietet.

X. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Besteller diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt gegenüber unseren Bestellern grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, wie sie in unseren Katalogen oder unseren Waren beigefügt sind und jederzeit auf Anforderung eingesehen werden können. Das gilt auch für entsprechende von uns zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, die auf elektronischem oder sonstigem Wege zu besorgen sind. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Liegt ein Mangel der Ware oder des Werks vor, so leisten wir zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einen anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde, und die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt.
  5. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Stellen wir eine neue Ware her, wird die mangelbehaftete, bereits dem Besteller gelieferte Ware von diesem an uns übergeben. Die damit verbundenen Kosten tragen wir.
  6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der ernstlichen Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der zur Mängelbeseitigung unmittelbar erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  7. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  8. Mängelhaftungsansprüche aus Kaufvertrag über gebrauchte bewegliche Sachen sind ausgeschlossen.
  9. Mängelhaftungsansprüche sind auch ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung sowie unzureichender Pflege und Wartung der Gegenstände, soweit dies für die Entstehung des Mangels ursächlich ist. Weiterhin sind Mängelhaftungsansprüche für den Fall ausgeschlossen, dass der Besteller die Ware selbst verändert oder repariert bzw. durch Dritte verändern oder reparieren lässt, soweit dies für die Entstehung des Mangels ursächlich ist.
  10. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über neu hergestellte bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Gleiches gilt für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für sonstige Mängelansprüche aus einem Werkvertrag über bewegliche Sachen beträgt ebenfalls ein Jahr.
  12. Soweit keine anderweitige, ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung erfolgt, hemmen Verhandlungen über Ansprüche des Bestellers die Verjährung nicht.

XI. Haftung

  1. Wir haften für Schäden des Bestellers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf einen unser Gewerk betreffenden vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt – eine Haftung für sekundäre bzw. indirekte Schäden des Bestellers ist ausgeschlossen.
  2. Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; die Schadenshaftung ist auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
  5. Die vorstehende Beschränkung gilt auch, wenn der Besteller den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels an der Sache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist vorzuwerfen ist oder wir eine Garantie übernommen haben. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und Person des Schädigers.
  8. Sind die Leistungen auf Grundlage der von dem Besteller erhaltenen Konstruktionsunterlagen erbracht worden, so tragen wir keine Haftung für Konstruktionsmängel weder dem Besteller noch Dritten gegenüber.

XII. Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die der SCHILLERT die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von SCHILLERT zu vertreten ist, haftet SCHILLERT nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit SCHILLERT auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft in Essen.
  2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das Landgericht Essen. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder weder sein Wohnsitz noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt sind. Wir bleiben aber in jedem Falle berechtigt, auch das am Wohnort oder Sitz des Bestellers örtlich zuständige Gericht anzurufen.
  3. Unsere vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine dieser oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß vorstehender Ziffer X bis XII verpflichten sich die Vertragspartner, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.